5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens, Wechsel- protest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungs- ermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer ange- messenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. 6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unver- züglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaft- machung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Be- stimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Bestel- ler ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. IV. Lieferungen und Verzug 1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei- gaben, insbesondere von Plänen und Zeich- nungen, sowie die Einhaltung der verein- barten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht recht- zeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Liefe- rer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurück- zuführen auf a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung), b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter- nationalen Vorschriften des Außenwirt- schaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu ver- treten sind, d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen. Lieferungen erfolgen ab Zentrallager Genthin gemäß der Incoterms®2010, ab 02.01.2020 gelten die Incoterms®2020, mit den jeweils günstigsten und am besten geeigneten Transportmitteln und Wegen. Bei Versand mit einem Paketdienst erfolgt dieser frachtfrei ab 500,00 Euro Nettowarenwert, anderenfalls zzgl. 8,95 Euro für Porto und Verpackung, bei Versand mit einer Spedition erfolgt dieser frachtfrei ab 1.000,00 Euro Nettowarenwert, anderenfalls zzgl. 58,95 Euro für Fracht, Maut und SPV, ggf. Inselzuschlag beachten. Wenn von Seiten des Bestellers besondere Versandvorschriften gefordert werden, trägt er die hieraus ent- stehenden Mehrkosten. 3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. 4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vor- stehenden Regelungen nicht verbunden. 5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzöge- rung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegen- stände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nach- weis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 7. Ausländische Vertretungen oder Handels- partner besitzen einen vertraglich abgesicher- ten Vertriebsgebietsschutz. Lieferungen ins Ausland bedürfen unserer schriftlichen Erlaubnis. V. Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Empfänger über, wenn sie zum Versand gebracht oder abge- holt worden ist, im Fall von Annahmeverzug des Bestellers bei Lieferbereitschaft, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transportweg übernehmen wir keine Haftung. VI. Warenrücknahme Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware erfolgt nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für unbeschädigte Ware bringen wir bei Gutschrift 20 % des Nettorechnungsbetrages für Wiedereinlagerung, Prüfung und Neu- verpackung in Abzug. Für beschädigte Ware oder Waren mit einem Nettowarenwert unter 100,00 Euro erfolgt keine Gutschrift. Sonder- oder Individualanfertigungen können generell nicht zurückgenommen werden. ZURÜCK ZUM INHALT 205 N E N O I T A T S N E S S U A S A R E M A K + T T I R T U Z N E N O I T A T S N E N N I S K C A P + S T E S T H A R D - 2 - O E D I V N E G N U R E T I E W R E S N O I T K N U F + E T Ä R E G Z T E N N E G N U S Ö L M E T S Y S N E T A D E H C S N H C E T I